1.3. Der Gesuchsgegner/Ehemann B. wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Ehefrau ab 1. Juni 2021 für die beiden Kinder einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 550.–, zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen, je Kind zu bezahlen. 1.4. Die Familienwohnung an der […] in Q., wird per sofort für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin/Ehefrau (zusammen mit den Kindern) per sofort zur alleinigen Nutzung zugewiesen.