5. Die Obhut über die beiden Söhne C., geboren am tt.mm.jj, und D., geboren am tt.mm.jj, sei der Gesuchstellerin zuzuteilen. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder, C., geboren am tt.mm.jj, und D., geboren am tt.mm.jj, je CHF 1'000.00 zuzüglich Kinderzulagen monatlich und monatlich im Voraus an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten. 7. Die Rechtsbegehren 1, 2, 3, 4, 5 und 6 seien superprovisorisch, ohne Anhörung des Gesuchsgegners, nach Art. 265 ZPO gutzuheissen.