4. Dem Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse im Widerhandlungsfall) zu verbieten, mit der Gesuchstellerin und den beiden Kindern, C., geboren am tt.mm.jj, und D., geboren am tt.mm.jj, in direkten Kontakt zu treten und sich der Gesuchstellerin und den beiden Kindern näher als 100 Meter anzunähern. Es sei ihm insbesondere unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse im Widerhandlungsfall) zu verbieten, sich näher als 500 Meter im Umfeld der Wohnung an der […], Q. aufzuhalten.