4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1/3 ihrer Parteikosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'992.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern), somit Fr. 664.15, zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)