- CHF 2'579.30 1.12.2021 – 31.3.2022 - CHF 2'864.60 1.4. 2022 – 31.3.2023 - CHF 3'337.60 ab 1.4.2023 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird zu 2/3 mit Fr. 1'666.65 dem Beklagten und zu 1/3 mit Fr. 833.35 der Klägerin auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat damit Fr. 333.35 an den Beklagten (Art. 111 Abs. 2 ZPO) und Fr. 500.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen.