Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 4. und 6 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 15. Februar 2021 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Kindes C. monatlich im Voraus die folgenden Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen: - CHF 5'342.45 1.1.2020 – 30.4.2020 (davon Betreuungsunterhalt CHF 3'148.00)