Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) dem Beklagten zu zwei Dritteln und der Klägerin zu einem Drittel aufzuerlegen. Sodann hat der Beklagte der Klägerin einen Drittel ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer leicht überdurchschnittlichen Grundentschädigung in einem Eheschutzverfahren von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT) und Abzügen von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25 % (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren), Barauslagen von pauschal Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer 7.7 %) auf Fr. 1'992.45 festgesetzt. Der Beklagte hat der Klägerin dementsprechend Fr. 664.15 an ihren Parteikosten zu ersetzen.