9.7. Soweit die F. GmbH – welche nicht Partei dieses Verfahrens ist – behauptet, der Besitz der Klägerin am Fahrzeug sei unberechtigt und sie gestützt auf ihr (behauptetes) Eigentumsrecht dessen Herausgabe verlangt, hat sie dies mittels Klage gegen die Klägerin zu tun, wobei eine solche Klage offenbar bereits hängig ist. Im vorliegenden Eheschutzverfahren hingegen ist nicht über die sachenrechtlichen Ansprüche der F. GmbH zu befinden. 10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 - 30 -