9.6. Das fragliche Auto steht unstreitig seit Jahren im Besitz der Klägerin. Es ist insofern nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf einen Antrag der Klägerin über die Zuweisung dieses Autos zur Benutzung befunden hat. Nachdem der Beklagte die Zuweisung des Autos an sich zur privaten Nutzung gar nicht beantragt, ist er durch das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht beschwert, und kann auf seine Berufung mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden.