Der Beklagte sei bei der F. GmbH einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Wie von den Parteien übereinstimmend an der Verhandlung zu Protokoll gegeben, sei die F. GmbH auch zum Zweck des Finanzierens des Zusammenlebens der Parteien in Anspruch genommen worden. Soweit aus den Akten ersichtlich sei und der Beklagte selber in seiner Stellungnahme vorbringe, sei über die F. GmbH u.a. auch die Hypothek der Liegenschaft bezahlt worden, die der Beklagte mit seiner Lebenspartnerin und den Kindern bewohne.