9.2. Die Vorinstanz hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, es sei, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, zu prüfen, wem das Fahrzeug besser diene. Unbestritten sei, dass die Klägerin das Fahrzeug als Angestellte der F. GmbH auch privat benutzt habe. Ebenso unbestritten sei, dass das Fahrzeug seit dem 9. Februar 2016 über die D. GmbH (umfirmiert zu F. GmbH) geleast worden sei und der Klägerin seither zur Verfügung gestanden habe. Der Beklagte sei auf das Fahrzeug nicht angewiesen, da ihm selber mehrere Geschäftsautos zur Verfügung stünden, welche er auch privat nutzen könne. Der Beklagte sei bei der F. GmbH einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift.