8.8.2. Bei einem gleich bleibenden Überschuss des Beklagten von Fr. 13'244.00 betragen die Überschussanteil für die Parteien somit neu je Fr. 3'784.00 und für die Kinder je Fr. 1'892.00. 8.8.3. Der Unterhaltsbeitrag für C. beträgt damit Fr. 3'334.00 (Fr. 1'442.00 ungedeckter Barbedarf + Fr. 1'892.00 Überschussanteil). - 28 - 8.8.4. Die Klägerin hat Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'337.60 (Anteil von Fr. 3'784.00 am Überschuss des Beklagten ./. Fr. 446.40 Anteil des Beklagten am Überschuss der Klägerin).