bisher je Fr. 970.60 inkl. Betreuungsunterhalt). Im Gegenzug ist dem Beklagten aber auch nur noch die Hälfte des Wohnkostenanteils der Kinder (je Fr. 125.00 anstatt je Fr. 250.00) von seinem Existenzminimum abzuziehen. 8.7.2. Der Überschuss des Beklagten (unter Berücksichtigung der Deckung des Barbedarfs seiner Kinder) beträgt infolgedessen neu Fr. 13'244.00. Der Überschussanteil für die beiden Parteien beläuft sich somit auf je Fr. 3'311.00 (1/4) und derjenige der Kinder auf Fr. 1'655.50 (1/8). 8.7.3. Der Unterhaltsbeitrag für C. beträgt damit Fr. 3'097.50 (Fr. 1'442.00 ungedeckter Barbedarf + Fr. 1'655.50 Überschussanteil).