8.7. 8.7.1. Als siebte Phase sind die Unterhaltsbeiträge von April 2022 bis zum März 2023 zu bestimmen. In dieser Phase ist davon auszugehen, dass die Lebenspartnerin des Beklagten aus ihrem selbständigen Erwerbseinkommen ihren Lebensunterhalt selber bestreiten und sich hälftig am Barunterhalt der Kinder L. und M. beteiligen kann. Der ungedeckte Barbedarf dieser beiden Kinder gegenüber dem Beklagten beträgt somit nur noch je Fr. 275.00 (Fr. 550.00 ungedeckter Barbedarf / 2; bisher je Fr. 970.60 inkl. Betreuungsunterhalt).