8.6.2. Der Überschuss des Beklagten (unter Berücksichtigung der Deckung des Barbedarfs seiner Kinder) beträgt damit neu Fr. 12'102.80. Der Überschussanteil für die beiden Parteien beläuft sich somit auf je Fr. 3'025.70 (1/4) und derjenige der Kinder auf Fr. 1'512.85 (1/8). 8.6.3. Der Unterhaltsbeitrag für C. beträgt damit Fr. 2'954.85 (Fr. 1'442.00 ungedeckter Barbedarf + Fr. 1'512.85 Überschussanteil). 8.6.4. Die Klägerin hat Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'579.30 (Anteil von Fr. 3'025.70 am Überschuss des Beklagten ./. Fr. 446.40 Anteil des Beklagten am Überschuss der Klägerin). - 27 -