8.5.5. Die Klägerin hat Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'768.65 (Anteil von Fr. 3'215.05 am Überschuss des Beklagten ./. Fr. 446.40 Anteil des Beklagten am Überschuss der Klägerin). 8.6. 8.6.1. Als sechste Phase sind die Unterhaltsbeiträge von Dezember 2021 bis März 2022 zu bestimmen. In dieser Phase sind beim Beklagten höhere Wohnkosten zu berücksichtigen und sein familienrechtliches Existenzminimum steigt infolgedessen auf Fr. 4'014.00 (Fr. 1'950.00 betreibungsrechtliches Existenzminimum [Fr. 2'450.00 ./. Fr. 500.00 Wohnkostenanteile der Kinder, vgl. E. 4.4.] + Fr. 2'064.00 Steuern [unverändert]).