8.5.3.3. Der Überschuss des Beklagten beträgt Fr. 12'860.30 (Fr. 19'500.00 Einkommen ./. Fr. 3'256.50 eigenes familienrechtliches Existenzminimum ./. Fr. 1'442.00 ungedeckter Barbedarf von C. ./. [2x Fr. 970.60] Unterhaltsanspruch ohne Überschussanteil L. und M.). Der Anteil der Parteien daran beträgt mit je 1/4 Fr. 3'215.05 und derjenige der vier Kinder mit je 1/8 Fr. 1'607.55. 8.5.4. Der Unterhaltsbeitrag für C. beträgt damit Fr. 3'049.55 (Fr. 1'442.00 ungedeckter Barbedarf + Fr. 1'607.55 Überschussanteil).