Angesichts der immer noch viel grösseren Finanzkraft des Beklagten und der Betreuungsleistung der Klägerin gegenüber C. erscheint es nach wie vor angemessen, dass der Beklagte mit seinem Unterhaltsbeitrag den gesamten (nicht bereits durch eigenes Einkommen des Kindes abgedeckten) Unterhaltsbedarf von C. deckt. - 26 - 8.5.3.2. Der Überschuss der Klägerin beträgt Fr. 1'116.00 (Fr. 6'000.00 Einkommen ./. Fr. 4'884.00 Familienrechtliches Existenzminimum). An diesem partizipieren die Parteien je zu 2/5 mit Fr. 446.40 und C. zu 1/5 mit Fr. 223.20.