Ungedeckter Barbedarf C.: Fr. 592.00 (vgl. E. 6) Unterhaltsanspruch L. und M. (ohne Überschussanteil): je Fr. 970.60 (unverändert) 8.4.3. Dies ergibt einen Überschuss von Fr. 10'851.30 und Überschussanteile für die Parteien von je Fr. 2'712.80 (1/4) und für die vier Kinder von je Fr. 1'356.40 (1/8). 8.4.4. Der Unterhaltsbeitrag für C. in dieser Phase setzt sich damit zusammen aus dem Betreuungsunterhalt von Fr. 3'292.00 (familienrechtliches Existenzminium der Klägerin) und dem Barunterhalt von Fr. 1'948.40 (Fr. 592.00 ungedeckter Barbedarf + Fr. 1'356.40 Überschussanteil) und beträgt insgesamt Fr. 5'240.40.