8.3.3. Dies ergibt einen Überschuss von Fr. 12'711.55 und somit Überschussanteile für die Parteien von Fr. 3'177.90 (1/4) und für die vier Kinder von Fr. 1'588.95 (1/8). 8.3.4. Der Unterhaltsbeitrag für C. in dieser Phase setzt sich damit zusammen aus dem Betreuungsunterhalt von Fr. 1'007.00 (Fr. 3'824.00 familienrechtliches Existenzminimum der Klägerin ./. Fr. 2'817.00 Einkommen der Klägerin) und dem Barunterhalt von Fr. 2'605.70 (Fr. 1'016.75 ungedeckter Barbedarf + Fr. 1'588.95 Überschussanteil) und beträgt insgesamt Fr. 3'612.70. - 24 - 8.3.5. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin entspricht ihrem Überschussanteil von Fr. 3'177.90.