Gleichzeitig reduziert sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten um den Wohnkostenanteil von M. von Fr. 250.00. Der zu verteilende Überschuss reduziert sich insgesamt um Fr. 300.00 (Fr. 550.00 ./. Fr. 250.00) auf Fr. 10'917.25 und ist neu auf die beiden Parteien und vier Kinder zu verteilen, so dass den Parteien je 1/4 (Fr. 2'729.30) und den Kindern je 1/8 (Fr. 1'364.65) daran zusteht.