Die Vorinstanz hat den Überschussanteil der Kinder gestützt auf die frühere aargauische Praxis auf 50 % ihres Barbedarfs limitiert (E. 6.5.4.2. des angefochtenen Entscheids). Diese schematische Praxis wird unter der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr geduldet (vgl. BGE 5A_52/2021 E. 4.2. und 7.3.1.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 265 E. 7.3. a.E.).