Unterhaltsanspruch L. (ohne Überschussanteil): Fr. 1'391.25 (Fr. 550.00 Ungedeckter Barbedarf [vgl. E. 7.2.3. und 7.2.5.] + Fr. 841.25 Betreuungsunterhalt [vgl. E. 7.2.3. und 7.2.5.]) 8.1.3. Dies ergibt einen Überschuss von Fr. 11'217.25. Nach der Regel der "grossen und kleinen Köpfe" (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3.) wäre dieser auf die Parteien (je 2/7) und auf die Kinder C., L. und N. (je 1/7) aufzuteilen, woraus sich rechnerisch ein Überschussanteil von je Fr. 1'602.45 für die Kinder und von Fr. 3'204.90 für die Parteien ergibt.