8.1. 8.1.1. Als erste Phase sind die Unterhaltsbeiträge für die Phase vom 1. Januar 2020 (Beginn der Phase 1 gemäss Vorinstanz bzw. früheste eingeklagte Unterhaltsbeiträge) bis zum 30. April 2020 (Geburt des Kindes M.) zu berechnen. 8.1.2. Dabei ist von folgenden Zahlen auszugehen: Einkommen Beklagter: Fr. 19'500.00 (vgl. E. 3) Einkommen Klägerin: Fr. 0.00 (E. 6.3.1.3. des angefochtenen Entscheids) Familienrechtliches Existenzminimum Beklagter: Fr. 3'151.50 - 21 -