Selbst wenn er in der Vergangenheit Zahlungen an N. geleistet hat, bedeutet dies nicht, dass diesbezüglich eine Unterhaltspflicht bestand, und er sie nicht ohne eine solche Pflicht freiwillig geleistet hat. Bezüglich dem behaupteten Besuch eines Internats in England ist unklar, weshalb Pelin nicht in der Schweiz die (kostenlose) öffentliche Schule besuchte und beim Beklagten wohnte. Bei der behaupteten Rückkehr in die Schweiz war N. bereits 16 Jahre alt, weshalb es durchaus möglich erscheint, dass sie selber bereits ein Erwerbseinkommen erzielt. Auch ist nichts über die Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils bekannt.