Der Beklagte erwähne nicht, dass seine Tochter in der Schweiz oder in der W. noch eine Ausbildung verfolgt und damit über einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch verfügen würde. Soweit die Klägerin wisse, habe der Beklagte seiner Tochter ihr Studium in der W. finanziert (diese Beträge seien auch über die Gesellschaften gelaufen) und er müsse davon ausgegangen werden, dass die Tochter ihre Erstausbildung abgeschlossen habe und über gar keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch mehr verfüge (Berufungsantwort N. 63 f.).