Zur Begründung des monatlichen Unterhalts von Fr. 960.00 hatte der Beklagte in der Klageantwort ausgeführt, diese besuche ein Internat in England. Der Beklagte komme im Rahmen seiner Unterhaltspflicht für die Internatskosten auf und habe seiner Tochter in den vergangenen Monaten Zahlungen von insgesamt Fr. 11'520.15 geleistet, monatlich mithin Fr. 960.00 (Klageantwort S. 12, act. 71).