7.2.6. Bezüglich seiner Tochter aus erster Ehe N., geboren am tt.mm.jjjj, führt der Beklagte aus, diese lebe seit August 2021 wieder in der Schweiz und in seinem Haushalt, weshalb er seither direkt für deren Unterhalt aufkomme. Bis und mit Juli seien dem Beklagten monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 960.00 anzurechnen. Danach betrage deren Existenzminimum rund Fr. 750.00 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Krankenkasse Fr. 100.00, Kinderzulagen Fr. 200.00; Berufung S. 9). Zur Begründung des monatlichen Unterhalts von Fr. 960.00 hatte der Beklagte in der Klageantwort ausgeführt, diese besuche ein Internat in England.