Die Firma verfüge erst seit dem 22. Dezember 2021 über ein Geschäftskonto und die erste Kunden-Zah- lung sei erst am 10. Februar 2022 eingegangen. Die Höhe des Einkommens der Partnerin des Beklagten stehe indes heute noch in keiner Weise fest, sondern hänge vom Geschäftsgang der GmbH ab. 7.2.5. Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Lebenspartnerin des Beklagten vor der Gründung der J. GmbH erwerbstätig gewesen wäre, wozu sie aufgrund des jungen Alters der Kinder nach dem Schulstufenmodell auch nicht verpflichtet werden könnte. Die J. GmbH wurde gemäss Handelsregisterauszug (Berufungsantwortbeilage 2) im November 2021 ge- - 19 -