Die Lebenspartnerin könne ihr familienrechtliches Existenzminimum damit ohne weiteres selber decken und sei nicht auf Betreuungsunterhalt angewiesen (Berufungsantwort N. 75). Demgegenüber bringt der Beklagte mit seiner Eingabe vom 11. April 2022 (N. 27) vor, es werde bestritten, dass seine Partnerin in seinen Firmen ein Einkommen erziele. Sie werde indes eines erzielen, bei der J. GmbH, allerdings erst ab April 2022. Die Firma verfüge erst seit dem 22. Dezember 2021 über ein Geschäftskonto und die erste Kunden-Zah- lung sei erst am 10. Februar 2022 eingegangen.