Danach falle der Betreuungsunterhalt weg, da der Mutter der Kinder eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne (E. 6.5.6.1. des angefochtenen Entscheids). Die Klägerin macht geltend, dass die Lebenspartnerin des Beklagten auf Betreuungsunterhalt angewiesen sein solle, werde bestritten und stelle eine unbelegte Parteibehauptung dar. Die Lebenspartnerin habe schon immer aus den Gesellschaften des Beklagten ein Einkommen (wie vorher die Klägerin) bezogen und habe auch jüngst eine eigene Firma gegründet. Die Lebenspartnerin könne ihr familienrechtliches Existenzminimum damit ohne weiteres selber decken und sei nicht auf Betreuungsunterhalt angewiesen (Berufungsantwort N. 75).