7.2.4. Im Weiteren macht der Beklagte einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Kinder L. und M. von je Fr. 841.25 geltend (Berufung S. 11). Auch die Vorinstanz ist von einem Betreuungsunterhalt für diese Kinder in dieser Höhe ausgegangen (bestehend aus Fr. 425.00 hälftiger Grundbetrag der Mutter, Fr. 266.25 Wohnkosten inkl. Nebenkosten und Fr. 150.00 KVG-Prä- mien), allerdings nur bis zum 30. April 2021. Danach falle der Betreuungsunterhalt weg, da der Mutter der Kinder eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne (E. 6.5.6.1. des angefochtenen Entscheids).