Die Klägerin bestreitet den Barbedarf dieser Kinder von Fr. 550.00 im Grundsatz nicht; sie macht jedoch geltend, da auch die Partnerin des Beklagten in seinen Firmen oder neu in der J. GmbH ein Einkommen generiere, müsse der Beklagte nicht für mehr als die Hälfte des Barbedarfs seiner Kinder aufkommen, da der Unterhaltsanspruch der Kinder sich gegen beide Eltern richte und auch die Partnerin des Beklagten leistungsfähig sei. Damit sei mit Fr. 275.00 lediglich die Hälfte des ungedeckten Barbedarfs vom Beklagten zu tragen (Berufungsantwort N. 59 f.).