beziffert der Beklagte mit je Fr. 550.00. Die Vorinstanz war von einem ungedeckten Barbedarf dieser Kinder von je Fr. 300.00 ausgegangen (Grundbetrag Fr. 400.00 + Krankenkasse Fr. 100.00 ./. Kinderzulagen Fr. 200.00; angefochtener Entscheid E. 6.5.6.1). Der Beklagte möchte zusätzlich einen Wohnkostenanteil von je Fr. 250.00 berücksichtigen (Berufung S. 9). Die Klägerin bestreitet den Barbedarf dieser Kinder von Fr. 550.00 im Grundsatz nicht;