Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dem Beklagten sei es aufgrund der überaus guten finanziellen Verhältnisse möglich, den Unterhalt dieser Kinder aus seinem Überschuss zu decken (E. 6.5.4.1. a.A.) und berechnete den strittigen Kinderunterhaltsbeitrag ohne Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge für die anderen Kinder (vgl. insbesondere E. 6.5.4.2 und 6.5.5. des angefochtenen Entscheids). Erst anschliessend setzte sie sich auch noch mit dem Unterhaltsanspruch der anderen Kinder auseinander, und berechnete den Unterhaltsanspruch der beiden Kinder aus der aktuellen Beziehung.