behauptet, die Sparquote habe das ganze Einkommen der Klägerin umfasst, macht aber keine Angaben und reicht auch keine Belege dazu ein, wie hoch deren Einkommen im Zeitraum 2016/2017 gewesen ist (vgl. Klageantwort S. 6 mit Angaben zum Einkommen der Klägerin ab 2019). Das Einkommen der Klägerin müsste für den Beklagten aus den Geschäftsbüchern der ihm gehörenden F. GmbH aber ohne Weiteres ersichtlich sein. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte gestützt auf seine Behauptungen die Sparquote nicht hätte beziffern können. Damit hat die Vorinstanz zurecht keine Sparquote berücksichtigt.