Der Beleg der Sparquote sei dadurch nicht möglich gewesen. Die Vorinstanz hätte die Nichtedition der verlangten Kontoauszüge dementsprechend würdigen müssen, dass von einer Sparquote im Umfang des Einkommens der Klägerin ausgegangen worden wäre (Klageantwort, S. 10 f., act. 69 f.; Duplik, act. 90; Berufung S. 15). 7.1.5. Die Klägerin bestreitet das Vorliegen einer Sparquote. Sie macht sodann in einem Eventualstandpunkt geltend, eine Sparquote wäre auch durch trennungsbedingte Mehrkosten und Mindereinnahmen verbraucht worden (Klage N. 36 ff., act. 13 f., Replik N. 9, act. 109; Berufungsantwort N. 77 f.).