7.1.4. Der Beklagte macht geltend, vor der Trennung der Parteien habe eine wesentliche Sparquote bestanden, da das gesamte Einkommen der Klägerin von dieser gespart bzw. auf eigene, ausländische Konten überwiesen und nicht zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten verwendet worden sei. Der Beklagte beantragte in diesem Zusammenhang die Edition "sämtlicher Bankkonti" der Klägerin ab 1. Januar 2017. Diesem Antrag sei die Klägerin nicht nachgekommen und die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Der Beleg der Sparquote sei dadurch nicht möglich gewesen.