6. Bezüglich des Existenzminimums des Kindes C. macht der Beklagte mit der Berufung geltend, in der Phase vom 1. November 2020 bis 30. April 2021 fielen die Fremdbetreuungskosten für C. weg (Berufung N. 7). Die Klägerin wehrt sich gegen die Streichung der Fremdbetreuungskosten in dieser Phase.