5.2. Der Beklagte hat für diese Phase sowohl in der Klageantwort als auch mit der Berufung vorgebracht, Kosten für auswärtige Verpflegung seien im Existenzminimum der Klägerin nicht zu berücksichtigen, da sich diese bei einem Pensum von 50 % zu Hause habe verpflegen oder etwas von zu Hause zur Arbeit habe mitnehmen können; sie habe sich nie im Restaurant verpflegt (Klageantwort S. 9; Berufung S. 7). Die Klägerin hat sich dazu, wie sie sich in jener Phase verpflegt hat, weder in ihren Rechtsschriften vor Vorinstanz noch vor dem Obergericht oder in der vorinstanzlichen Parteibefragung geäussert.