Damit ist die vorinstanzliche Berechnung diesbezüglich nicht zu beanstanden. Selbstredend sind diese Kosten allerdings nur in den Monaten zu berücksichtigen, in welchen die Klägerin arbeitstätig gewesen ist (sie verlor ihre Arbeitsstelle per Ende Oktober 2020). Den Ausführungen in der Berufung (S. 7) ist somit insoweit zuzustimmen, dass ab 1. November 2021 (bis 30. April 2022) im Existenzminimum der Klägerin keine Arbeitswegkosten zu berücksichtigen sind.