unter anderem Wohnkosten im engeren Sinne von Fr. 182.50 und Nebenkosten von Fr. 350.00 beinhaltete. Mit den höheren Wohnkosten steigt das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten ab Dezember 2021 auf Fr. 2'450.00 (vorbehältlich des Abzugs der Wohnkostenanteile der mit ihm wohnenden Kinder).