4.4. Somit ist ab Dezember 2021 von Wohnkosten für den Beklagten und seine Lebenspartnerin (samt Kindern) von Fr. 2'580.00 auszugehen. Davon kann dem Beklagten mit Fr. 1'290.00 die Hälfte angerechnet werden, selbst wenn sein tatsächlich getragener Wohnkostenanteil höher sein sollte (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.2.). Die Vorinstanz ging beim Beklagten von einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 1'692.50 aus, welches - 14 -