4.2. Die Klägerin bringt dazu mit der Berufung vor, die Wohnkosten von Fr. 1'500.00 würden bestritten. Bei diesem (Miet-)Vertrag handle es sich offensichtlich um ein für das vorliegende Verfahren produziertes Scheingeschäft. Dass dieser Betrag je bezahlt worden sei, sei unbelegt und werde bestritten. Die effektiven Wohnkosten für die ganze Liegenschaft seien zweifellos weit tiefer und davon seien dem Beklagten nur 2/6 zuzugestehen (Berufungsantwort N. 49 ff.).