4. 4.1. Zum eigenen Existenzminimum bringt der Beklagte vor, das durch die Vorinstanz berechnete Existenzminimum von Fr. 1'692.50 werde anerkannt. Per Dezember 2021 sei der Beklagte jedoch mit seiner Lebenspartnerin in deren Liegenschaft in S. gezogen und bezahle dieser seither einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'500.00. Entsprechend erhöhe sich dessen Existenzminimum ab Dezember 2021 auf Fr. 2'660.00 (Berufung S. 6 f.).