Die Halbierung des offiziell ausgewiesenen und eingestandenen Einkommens des Beklagten dürfte somit eher mit der Einleitung des Eheschutzverfahrens und dem Bedürfnis des Beklagten zusammenhängen, sein Einkommen aus verfahrenstaktischen Gründen zu reduzieren, als mit einem schlagartig verschlechterten Geschäftsgang. Diese Annahme wird bestätigt durch ein mit der Berufungsantwort (Beilage 1) eingereichtes E-Mail des vormaligen Rechtsanwaltes des Beklagten an diesen vom 9. Juli 2020, in welchem dieser im Zusammenhang mit dem Einkommen des Beklagten ausführt: "Sie haben schon Ihren Plan und wollen die GmbH schliessen und die AG auf Ihre Frau übertragen."