Die F. GmbH bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Vertrieb von Matratzen und Schlafsystemen. Im Gegensatz zu anderen Branchen wie beispielsweise die Event-, Gastronomie-, Touris- mus- oder Fitnessbranche ist bei der Produktion und dem Vertrieb von Bettwaren nicht einsichtig und wird vom Beklagten auch nicht schlüssig ausgeführt, inwiefern die Covid-Pandemie sich nachhaltig negativ auf Umsatz o- der Ertrag ausgewirkt haben könnte.