Erstinstanzlich machte der Beklagte geltend, die Umsätze seiner Gesellschaften seien eingebrochen, da coronabedingt nichts mehr habe verkauft werden können. Der statutarische Zweck der E. AG ist (genau gleich wie bei der am 18. November 2021 ins Handelsregister eingetragenen J. GmbH, deren einzige Gesellschafterin die neue Lebenspartnerin des Beklagten ist) die Produktion von Lattenrosten und Matratzen sowie der Verkauf und Vertrieb von Bettwaren aller Art (Berufungsantwortbeilagen 2 und 3). Die F. GmbH bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Vertrieb von Matratzen und Schlafsystemen.