3.6. Fraglich ist, ob für die späteren Jahre eine wesentliche Senkung dieses Einkommens glaubhaft erscheint. Der Beklagte macht eine Halbierung seines Einkommens ab 2021 geltend (durch Einstellung der Lohnzahlungen der F. GmbH), wobei das erstinstanzliche Eheschutzverfahren am 27. Juli 2020 eingeleitet worden ist. Erstinstanzlich machte der Beklagte geltend, die Umsätze seiner Gesellschaften seien eingebrochen, da coronabedingt nichts mehr habe verkauft werden können.