Der Beklagte rügt diese Feststellung der Vorinstanz im Berufungsverfahren erst mit seiner Eingabe vom 11. April 2022 (N. 15) und damit verspätet (vgl. oben E. 1.2). Es kann damit für das Jahr 2019 mit der Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund - 12 - Fr. 19'500.00 ausgegangen werden, welches sich aus dem Lohneinkommen aus der E. AG einerseits, der F. GmbH andererseits sowie aus Privatbezügen aus den Gesellschaften (Deckung eines Teils der Lebenshaltungskosten durch Gesellschaftsmittel) zusammensetzte.